Stand: Februar 2026
§1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
Stefan Weber Entrümpelung
Schießplatzstraße 42
90469 Nürnberg
Telefon: 01515 7766332
E-Mail: info@weber-entruempelung.de
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Dienstvertrag
(1) Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag).
(2) Ein konkreter Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
(3) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht das Erreichen eines bestimmten optischen, baulichen oder wirtschaftlichen Zustands.
§3 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Entrümpelungs-, Räumungs- und damit verbundene Dienstleistungen entsprechend der individuellen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
§4 Einsatz von Subunternehmern und Dritten
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer oder sonstige geeignete Drittanbieter einzusetzen.
(2) Einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
(3) Der Auftragnehmer bleibt auch bei Einsatz von Subunternehmern alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
§5 Sonderarbeiten und Zusatzleistungen
(1) Sonderarbeiten, insbesondere:
- Entfernung von Bodenbelägen
- Entfernung von Tapeten
- Entfernung von Decken- oder Wandpaneelen
- vergleichbare, über die normale Entrümpelung hinausgehende Arbeiten
werden ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung durchgeführt.
(2) Ohne entsprechende Beauftragung besteht kein Anspruch auf Durchführung solcher Arbeiten.
§6 Zustand nach Ausführung der Arbeiten / Beschaffenheit
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt und wird ausdrücklich akzeptiert, dass es im Rahmen der Arbeiten – insbesondere bei Sonderarbeiten – zu Kleberesten, Unebenheiten, Beschädigungen an Untergründen oder optischen Beeinträchtigungen kommen kann.
(2) Diese Erscheinungen sind branchenüblich, technisch häufig unvermeidbar und stellen keine vertragswidrige Abweichung dar, sofern sie im Rahmen der vereinbarten Leistung entstehen.
(3) Eine Haftung für den ursprünglichen Zustand unter entfernten Bodenbelägen, Tapeten, Verkleidungen oder Einbauten wird nicht übernommen.
§7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten sämtliche persönlichen, wertvollen oder für ihn wichtigen Gegenstände aus dem Objekt zu entfernen oder eindeutig zu sichern.
Hierzu zählen insbesondere Bargeld, Schmuck, Urkunden, persönliche Dokumente, Datenträger sowie Gegenstände von ideellem oder wirtschaftlichem Wert.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu räumenden Objekte frei, sicher und uneingeschränkt zugänglich sind.
(3) Strom, Wasser, Beleuchtung sowie erforderliche Genehmigungen (z. B. Halteverbotszonen) sind vom Auftraggeber rechtzeitig bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Wasser-, Abwasser-, Gas- und Stromanschlüsse vor Beginn der Arbeiten fachgerecht trennen, sichern oder stilllegen zu lassen.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Arbeiten an Versorgungsleitungen. Erforderliche Facharbeiten sind vom Auftraggeber eigenverantwortlich zu beauftragen.
(6) Nach Beginn der Entrümpelungsarbeiten besteht kein Anspruch auf Wiederbeschaffung oder Herausgabe entsorgter Gegenstände.
(7) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die zu räumenden Gegenstände auf Wertgegenstände oder persönliche Unterlagen zu durchsuchen.
§8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot. Alle Preise sind Endpreise, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
(3) Der Auftragnehmer bietet Barzahlung, Kartenzahlung sowie Zahlung per Rechnung an.
Bei kleineren oder kurzfristig abgeschlossenen Aufträgen kann die Zahlung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten per Bar- oder Kartenzahlung verlangt werden.
In diesem Fall erhält der Auftraggeber unmittelbar vor Ort einen entsprechenden Zahlungsbeleg.
Die Zahlung per Rechnung mit Zahlungsziel wird insbesondere bei umfangreicheren Aufträgen angeboten.
(4) Bei Zahlung per Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(5) Eine Vorauszahlung wird grundsätzlich nicht verlangt.
Bei Aufträgen ab 3.000 Euro ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(6) Erfolgt eine fällige Zahlung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen, soweit die Arbeitseinstellung auf der nicht erfolgten Zahlung beruht, ohne dass hieraus Ansprüche gegen ihn entstehen.
§9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für bereits vorhandene Schäden, verborgene Mängel oder altersbedingte Abnutzung ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(5) Für Bargeld, Schmuck, Urkunden, Datenträger, Schlüssel oder sonstige Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen, sofern diese nicht vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich benannt und gesondert übergeben wurden.
§10 Abnahme
(1) Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Begehung des Objekts mit dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigtem.
(2) Offensichtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der Begehung mitzuteilen.
(3) Sofern berechtigte Beanstandungen vorliegen, ist der Auftragnehmer zur angemessenen Nachbesserung berechtigt.
(4) Werden bei der Begehung keine Beanstandungen erhoben oder die Schlüssel übergeben, gilt die Leistung als abgenommen.
(5) Die Geltendmachung von verdeckten Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, bleibt unberührt.
(6) Die Abnahme dient ausschließlich der Feststellung, ob die vereinbarten Tätigkeiten durchgeführt wurden.
§11 Entsorgung und Eigentumsübergang
(1) Sämtliche Gegenstände, die nicht ausdrücklich vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten von der Entsorgung ausgenommen wurden, gelten als zur Entsorgung freigegeben.
(2) Mit Abtransport der Gegenstände gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen über die übernommenen Gegenstände zu verfügen, insbesondere diese zu entsorgen, zu verwerten, zu spenden oder weiterzuveräußern.
(4) Der Auftraggeber versichert mit Vertragsschluss, dass er Eigentümer der zur Entrümpelung überlassenen Gegenstände ist oder über die erforderliche Befugnis zur Veräußerung oder Entsorgung dieser Gegenstände verfügt.
Der Auftragnehmer handelt insoweit im Auftrag des Auftraggebers.
Für Ansprüche Dritter aufgrund unzutreffender oder fehlender Angaben zu den Eigentumsverhältnissen haftet ausschließlich der Auftraggeber.
(5) Gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Farben, Lacke, Lösungsmittel, Öle, Kraftstoffe oder vergleichbare Stoffe, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung und gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
§12 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu.
Eine gesonderte Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.
§13 Kündigung / Rücktritt durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zum Beginn der Arbeiten jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene Ausfallkosten gemäß § 628 BGB zu berechnen.
(3) Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.